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   OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17   

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OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17 (https://dejure.org/2017,17510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 LC 77/17 (https://dejure.org/2017,17510)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 LC 77/17 (https://dejure.org/2017,17510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppen A 8 und A 11 sowie Versorgung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenbesoldung verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14 -, juris) hat das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Vorlage des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 3.4.2014 - 7 A 219/12 -) die Besoldung niedersächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2005 für verfassungsmäßig erachtet.

    Er, der Kläger, sei sich der Bindungswirkung des § 31 BVerfGG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O.) und die vorgegebenen Parameter und Prüfungsstufen bewusst.

    Der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17. November 2015 (- 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/14 -, juris, Tenor Ziffer 6 und Rn. 156 ff.) über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung niedersächsischer Beamter entschieden hat.

    Über deren Verfassungsmäßigkeit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) nicht zu entscheiden.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O.) keine Veranlassung gesehen, die Prüfung der Besoldung von Beamten der A-Besoldung anders als bei Richtern vorzunehmen.

    Der Senat meint aber ebenso wie der Beklagte, den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (a. a. O., Rn. 134 ff.) und vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 117 ff.) entnehmen zu können, dass das Bundesverfassungsgericht keine "Spitzausrechnung" vorgenommen hat.

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 92) - allerdings zum 4. Parameter (Abstandsgebot) - hinsichtlich höherer Besoldungsgruppen ausgeführt, eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziere einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.

    Der Senat hat den Beklagten angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94, 95) offen gebliebenen Fragen um die Berechnung mehrerer Varianten gebeten.

    Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (a. a. O., Rn. 94) daran fest, dass typisierend auf eine vierköpfige Beamten-Alleinverdienerfamilie (Vater, Mutter, zwei Kinder) abzustellen ist.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    (2) Hinsichtlich der Berechnung der Wohnkosten hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) den Wohnbedarf für ein Kind und die durchschnittlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Energiekosten anhand des Mietindexes des Statistischen Bundesamtes in Verbindung mit dem Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vom Jahr 1996 (BT-Drucksache 13/381) ermittelt.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O.) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung amtsangemessener familienbezogener Gehaltsbestandteile des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines (dritten und jedes weiteren) Kindes - bundesweit - errechnet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., Rn. 58) einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt hinzugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.6.1996 - BVerwG 2 C 7.95 -, juris Rn. 33).

    Zum 1. Januar 2005 - also zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (a. a. O.) - sind im Bereich des Sozialrechts jedoch umfassende Reformen in Kraft getreten.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Der Senat hat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen 5 LC 229/15 fortgeführt.

    Im Berufungsverfahren 5 LC 229/15 betreffend die Alimentation des Klägers in den Jahren 2005 bis 2012 und vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 hat der Senat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

    Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Berufungsverfahren 5 LC 229/15 durch Beschluss des Senats vom 25. April 2017 war gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO zulässig.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

    Zwar zeigt sich bei einer Betrachtung der vom Senat in dem Verfahren 5 LC 229/15 außerdem überprüften Jahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016, dass in keinem dieser weiteren Jahre die ersten drei Parameter gleichzeitig erfüllt waren.

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Denn seit der sogenannten Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, juris, Rn. 30).

    Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (BVerwG, Urteil vom 20.3.2008, a. a. O., Rn. 33).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Des Weiteren hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. - , juris Rn. 56 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 26 ff.) betreffend die amtsangemessene Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern mit einem Vergleich des Nettoeinkommens mit dem sozialhilferechtlichen Bedarf betreffend das dritte und jedes weitere Kind auseinandergesetzt.

    Zwar ist dem Senat in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt, auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - BVerwG 2 C 34.02 -, juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 227/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Eine solche Überprüfung ist vorliegend gewährleistet, weil der Senat in dem Ausgangsverfahren 5 LC 227/15, von dem das hier vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2017 abgetrennt worden ist und in dem die weiteren Kalenderjahre 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016 im Einzelnen überprüft worden sind, diese Jahre jeweils gestaffelt und insgesamt einen Zeitraum von 25 Jahren betrachtet hat.

    Zudem hat der Senat die entsprechenden Parameter in denselben Zeiträumen in den Parallelverfahren betreffend die A 8-, A 9-, A 12-, A 13- und die B 6-Besoldung in Niedersachsen (siehe Urteile vom 25.4.2017 - 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13 -) geprüft, so dass dem Senat ausreichendes Vergleichsmaterial vorliegt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - 4 B 29.12

    Angemessenheit der Alimentation eines Feuerwehrbeamten des Landes Berlin in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Das Abstandsgebot gebietet es dem Gesetzgeber gerade nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten (vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016 - OVG 4 B 29.12 -, juris Rn.124 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 150; BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - BVerwG 2 C 24.12 -, juris Rn. 17).

    Geht man davon aus, es sei ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, a. a. O., Rn. 96; vgl. zum Ganzen auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 14.12.2016, a. a. O., Rn. 127), ergibt sich aus der Aufstellung des Beklagten in der Anlage 7 des Schriftsatzes vom 10. April 2017 (BA 004, Bl. 10), dass die Besoldung nach A 11 Endgrundgehalt inklusive Sonderzahlungen in Niedersachsen in dem Jahr 2013 etwa 99, 50 Prozent des Durchschnitts der entsprechenden Besoldung in den anderen Ländern und dem Bund betragen hat.

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 273/14

    Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11) -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Die Verwaltungsgerichte Bremen (Beschluss vom 17.3.2016 - 6 K 273/14 -, juris Rn. 45) und Münster (Urteil vom 31.3.2016 - 5 K 1171/14 -, juris Rn. 82 ff.) ermitteln offensichtlich ebenfalls anhand der gröberen Methode (s. a. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rn. 90).

    Diese Betrachtungsweise kann zwar zu Verzerrungen zuungunsten der Beamten führen (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 ; VG Bremen, Urteil vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 57 f.).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 77/17
    Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Vorlagegegenstandes ist von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2009 - 1 A 373/08 -, juris Rn. 34; zur verfassungskonformen Auslegung und ihren Grenzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 91 ff.), weil - wie bereits angemerkt - die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts klar und bestimmt gefasst und naturgemäß keiner - vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften bzw. deren Anlagen genannten Zahlen abweichenden - Auslegung zugänglich sind; auch kann der Senat wegen § 1 Abs. 2 NBesG in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 124) i. V. m. § 2 Abs. 1 BBesG (siehe auch § 3 Abs. 2 NBesG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 308) keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 2.6.2016 - OVG 4 B 1.09 -, Rn. 193).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09

    Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 228/15

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 373/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • BVerwG, 12.12.2013 - 2 C 24.12

    Zulässigkeit einer späteren Anhebung der Gehälter von Beamten der

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

  • VG Münster, 31.03.2016 - 5 K 1171/14
  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

  • VG Braunschweig, 09.09.2008 - 7 A 357/05

    Abkoppelung von der Einkommensentwicklung; Unteralimentation; Wegfall der

  • VG Braunschweig, 03.04.2014 - 7 A 219/12

    Alimentation; angemessene Alimentation; Beamtenbesoldung; Niedersachsen

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Nach Fortführung der Verfahren hat es mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden, die Verfahren hinsichtlich der Besoldung im Jahr 2013 abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die A 8- bzw. A 11-Besoldung der Kläger für das Jahr 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

    (ii) Die Besoldung für 2013 ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, weil bereits das Berufungsgericht mit Beschlüssen vom 25. April 2017 - 5 LC 76/17 - bzw. - 5 LC 77/17 - entschieden hat, die Verfahren der Kläger insoweit abzutrennen und auszusetzen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob die streitgegenständliche A 8- bzw. A 11-Besoldung für 2013 jeweils mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar war.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 229/15

    Alimentation, amtsangemessene

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2017 das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1, 93 VwGO abgetrennt, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation im Jahr 2013 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, und das abgetrennte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LC 77/17 weitergeführt.

    Das Verfahren 5 LC 77/17 hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2017 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob die Alimentation des Klägers bezogen auf die Besoldungsgruppe A 11 im Kalenderjahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2034) unvereinbar war.

    Die Berufung des Klägers, die nach dem Trennungsbeschluss des Senats vom 25. April 2017 (siehe 5 LC 77/17 betreffend das Jahr 2013) jetzt noch die vom Kläger begehrte Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation in den Jahren 2005 bis 2012 einschließlich und in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 25. April 2017 umfasst, ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom heutigen Tage in dem abgetrennten Verfahren 5 LC 77/17 eine Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe betreffend das Jahr 2013 vorgenommen, weil er für das Jahr 2013 - anders als im vorliegenden Verfahren - drei Parameter der ersten Prüfungsstufe als erfüllt angesehen und deshalb eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Jahr 2013 angenommen hat.

    Diese hier wiedergegebenen Erwägungen des Senats im Vorlagebeschluss vom 25. April 2017 (5 LC 77/17) kommen jedoch im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht zum Tragen, weil - wie oben im Einzelnen dargelegt - bereits die erste Prüfungsstufe noch keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben hat.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/13

    Alimentation, amtsangemessene

    Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass nach den Ermittlungen des Senats in den drei Parallelverfahren betreffend die A-Besoldung (5 LC 75/15, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17) im Jahr 2013 jeweils die ersten drei Parameter erfüllt waren, und somit die Mehrheit der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe gegeben war, während für die Besoldungsgruppe B 6 im Jahr 2013 nur ein Parameter erfüllt war (der zweiter Parameter [Tariflohn] ist mit 4, 68 Prozent allerdings - wie gesagt - nur knapp nicht erreicht, der dritte Parameter [Nominallohnindex] liegt bei 2, 59 Prozent).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LB 283/15
    Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren hat der 5. Senat durch Beschlüsse vom 25. April 2017 (- 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 -) gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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